Die Frage
Wie barrierefrei ist unsere Altstadt eigentlich?
Eine Kopfsteinpflaster-Gasse ist historisch wertvoll — und für einen Rollstuhl, einen Rollator oder einen Kinderwagen oft eine echte Hürde. Diese Spannung lässt sich nicht wegreden, aber einordnen.
Teilhabe wird oft auf Rollstuhlrampen reduziert. Das greift zu kurz. Teilhabe bedeutet, dass Menschen — mit oder ohne Behinderung, jung oder alt — selbstbestimmt am Leben der Stadt teilnehmen können: bauliche Zugänglichkeit gehört dazu, aber auch verständliche Verwaltungssprache, digitale Angebote, Zugang zu Veranstaltungen und zu politischen Informationen.
Was ist die rechtliche Grundlage?
Fakt Deutschland hat sich mit der UN-Behindertenrechtskonvention (seit 2009 geltendes Recht) zu einer inklusiven Gesellschaft verpflichtet. Auf kommunaler Ebene gibt es in Goslar zwei konkrete Strukturen: Die Stadt Goslar hat eine Behindertenbeauftragte, die Verwaltung und Rat zu den Belangen von Menschen mit Behinderungen berät und Impulse für die kommunale Behindertenpolitik gibt. Der Landkreis Goslar hat einen Inklusionsbeirat, der als unabhängiges Gremium die Interessen aller Menschen mit Beeinträchtigungen im Kreisgebiet vertritt.
Fakt Seit April 2022 gibt es eine Förderrichtlinie des Landkreises für „Mikroprojekte zur Verbesserung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen“: Einzelprojekte können mit bis zu 1.000 Euro gefördert werden, insgesamt stehen dafür 10.000 Euro pro Jahr zur Verfügung. Über die Vergabe entscheidet der Inklusionsbeirat.
Einschätzung der Initiative 10.000 Euro pro Jahr für den gesamten Landkreis sind ein Anfang, aber angesichts der Aufgabe — von baulichen Barrieren bis zu digitaler Teilhabe — eher symbolisch als strukturell wirksam. Das ist keine Kritik an den Beteiligten, sondern eine Frage an die Politik: Ist das genug Prioritätensetzung für das Thema?
Wo Teilhabe auf Denkmalschutz trifft
Fakt Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz ist an dieser Stelle klarer, als viele vermuten: Es erlaubt ausdrücklich Eingriffe in ein Kulturdenkmal, wenn das öffentliche Interesse an den Belangen älterer Menschen oder Menschen mit Behinderungen das Interesse an der unveränderten Erhaltung überwiegt (§ 7 NDSchG). Barrierefreiheit ist also kein grundsätzlicher Gegner des Denkmalschutzes — das Gesetz sieht bewusst eine Abwägung vor, keinen automatischen Vorrang des Bewahrens.
Offene Frage Wie oft diese Abwägung in Goslar konkret zugunsten von Barrierefreiheit ausgeht — und wie transparent solche Einzelfallentscheidungen dokumentiert werden — konnten wir bisher nicht recherchieren. Das ist eine der Fragen, die wir als Nächstes verfolgen wollen.
Was bedeutet das konkret?
Für Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität heißt das: Es gibt Ansprechstellen (Behindertenbeauftragte, Inklusionsbeirat) und ein kleines Förderinstrument — aber keinen Automatismus, dass neue Vorhaben barrierefrei geplant werden. Für Eigentümerinnen und Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude heißt es: Barrierefreie Umbauten sind rechtlich möglich, wenn das öffentliche Interesse überwiegt — eine pauschale Ablehnung „wegen Denkmalschutz“ ist nicht automatisch das letzte Wort.
Quellen & Stand
Stand: September 2026.
- Stadt Goslar: Behindertenbeauftragte — goslar.de
- Landkreis Goslar: Inklusionsbeirat, Satzung — landkreis-goslar.de
- Landkreis Goslar: Förderrichtlinie Mikroprojekte gleichberechtigte Teilhabe (seit April 2022, bis 1.000 € je Projekt, 10.000 €/Jahr gesamt) — service.landkreis-goslar.de
- § 7 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (Grenzen der Erhaltungspflicht) — NI-VORIS